Informationen zu Pflegegraden
Im Zuge der Pflegereform wurden die Pflegestufen 0 bis 3 von den Pflegegraden 1 bis 5 abgelöst. Damit Sie einen ersten Überblick über die Beantragung einer Pflegehilfe bekommen, haben wir für Sie einige wichtige Informationen zusammengestellt.
Was leistet die Pflegekasse?
- Sachleistung: Die Pflege wird durch einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt.
- Pflegegeld: Die Pflege wird eigenständig durch Angehörige oder Ehrenamtliche erbracht.
- Kombination: Die Pflege wird vom Pflegedienst für einen festen Betrag durchgeführt und anteilig mit Pflegegeld kombiniert.
Bei der Einstufung werden sechs Module betrachtet:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Der Gutachter vergibt je nach Grad der Selbstständigkeit Punkte. Diese sind die Grundlage für die Zuweisung eines Pflegegrades: Je unselbstständiger eine Person ist, desto höher fällt die Punktzahl und damit der Pflegegrad aus.
Die 5 Pflegegrade im Detail
Pflegegrad 1
„Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“
Pflege- und Betreuungsleistungen für körperlich und geistig noch recht bewegliche, geringfügig hilfsbedürftige Personen. Nach dem alten Pflegestufensystem gab es für diese Menschen keine Leistungen der Pflegekassen.
Pflegegrad 2
„Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“
Pflegegrad 3
„Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“
Pflegegrad 4
„Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“
Pflegegrad 5
„Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“
Haben Sie weitere Fragen zur Beantragung, Vorbereitung auf die Begutachtung oder Finanzierung? Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gern persönlich und unverbindlich.