Im Zuge der Pflegereform wurden am 01.01.2017 die Pflegestufen 0 bis 3 von den Pflegegraden 1 - 5 abgelöst. Damit Sie einen ersten Überblick über die Beantragung einer Pflegehilfe bekommen, haben wir für Sie einige wichtige Informationen zusammengestellt.
Was leistet die Pflegekasse?
Bei der Einstufung werden sechs Module betrachtet:
Der Gutachter vergibt je nach Selbstständigkeit Punkte. Diese sind Grundlage für die Zuweisung eines Pflegegrades. Je unselbstständiger ein Antragsteller ist, desto höher fällt die Punktzahl und damit der Pflegegrad aus.
Pflegegrad 1:
"Geringe Beinträchtigung der Selbsständigkeit"
Pflege- und Betreuungsleistungen für körperlich und geistig noch recht bewegliche, geringfügig hilfsbedürftige Personen. Nach dem alten Pflegestufen-System gab es für diese Menschen keine Leistungen der Pflegekassen.
Pflegegrad 2:
"Erhebliche Beinträchtigung der Selbsständigkeit"
Pflegegrad 3:
"Schwere Beinträchtigung der Selbsständigkeit"
Pflegegrad 4:
"Schwerste Beinträchtigung der Selbsständigkeit"
Pflegegrad 5:
"Schwerste Beinträchtigung der Selbsständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung"
Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und Bewertung des Antragstellers sowie die genaue Erläuterung der Pflegegrade sind auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit aufgeführt.
Haben Sie weitere Fragen? Dann zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Wir beraten Sie gerne.
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